Die neusten Zahlen zeigen es: Aus der Unternehmenssteuerreform II (USR II) gibt es zwei Korrekturen, die bei der nächsten Unternehmenssteuerreform Mehreinnahmen bringen müssen:
- Die Erhöhung der Dividenden aus Gewinnen einerseits, was schon der Bundesrat mit der USR III einbrachte.
- Die Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips, das weltweit exotisch dasteht.
Wie die Antwort des Bundesrats vom 6. März 2017 auf meine Frage 17.5102 zeigt, wurden allein im Jahr 2016 90 Milliarden solcher Kapitaleinlagereserven total einkommens- und verrechnungssteuerfrei an Aktionäre ausgeschüttet. Noch erstaunlicher: 2016 wurden von Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz 187 Milliarden bilanzierte Kapitaleinlagereserven neu angemeldet und von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur steuerfreien Ausschüttung in Zukunft genehmigt.
Wer also meint, dieses Thema gehöre der Vergangenheit an, täuscht sich. Insgesamt wurden seit 2011 bereits 1,7 Billionen durch die ESTV genehmigt. Ob dieser Gigantismus mit Realwirtschaft noch etwas zu tun hat, möchte ich mit meiner Interpellation 17.3118 vom Bundesrat erfahren.
Ich sehe drei Korrekturforderungen:
- Die vom Ständerat damals gestrichene Unmittelbarkeit muss wieder ins Gesetz.
- Publikumsgesellschaften sind auszunehmen.
- Gewinndividenden sind prioritär auszuschütten, erst danach dürfen Kapitaleinlagereserven an die Aktionäre ausgeschüttet werden.
Natürlich ist ein aktueller Rechtsvergleich mit den Gesetzgebungen unserer Nachbarländer anzustellen, die alle zusätzlich zu einem beschränkten Kapitaleinlageprinzip noch eine Form der Beteiligungsgewinnsteuer haben.